Die Energieeinsparverordnung (EnEV) macht Bauherren und Immobilieneigentümern detaillierte Vorschriften zur Energieeffizienz ihres Hauses: von der Nutzung regenerativer Energien über die Fassadendämmung bis hin zum Energieausweis. Diese Vorgaben müssen Bauherren und Hauseigentümer erfüllen. 

Bis zum Jahr 2050 strebt die Bundesregierung einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand in Deutschland an. Das bedeutet, dass die Freisetzung von Kohlenstoffdioxid (CO2) entweder vollständig vermieden oder kompensiert werden soll. Dazu beitragen soll neben dem ErneuerbareEnergien-Gesetz (EEG), in dem die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz geregelt ist, auch die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV.
Der Gesetzgeber sieht in der Verordnung unter anderem bestimmte Pflichten für Hauseigentümer vor – insbesondere im Hinblick auf die Dämmung der Immobilie und auf die eingebaute Heizanlage. Die EnEV wird regelmäßig novelliert und damit weiter verschärft. So legte etwa die EnEV 2009 fest, dass Dachböden eine Wärmedämmung erhalten müssen. Mit der EnEV 2014 wurden dagegen Bußgelder bis zu 50.000 Euro eingeführt, wenn gegen die Verordnung verstoßen wird. Die EnEV 2016 verschärfte die Auflagen für Neubauten. So ist zum Beispiel der maximal zulässige Wärmeverlust durch die Gebäudehülle um 20% herabgesetzt worden.

was bedeutet EnEV

Ab dem 01.11.2020 wird es eine weitere Änderung geben, denn der Gesetzgeber hat entschieden, die Gesetzte EnEV, EEWärmeG und EEG zum neuen Gebäudeenergiegesetz- GEG 2020 zusammenzulegen. Inhaltlich sind aber zunächst für den Neubausektor keine wesentlichen Veränderungen enthalten.

Unabhängig von der Bezeichnung EnEV oder GEG haben wir im Folgenden die wichtigsten Details zusammengefasst:   

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt in Deutschland:
  • für Gebäude mit normalen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19°C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden, sowie für Wohngebäude, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden)
  • für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 °C und weniger als 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden) einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Trinkwarmwasserbereitung dienenden Anlagen.
Die EnEV (zukünftig GEG) gilt nicht für:
  • Gebäude, die ohne Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden.
  • Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, wenn bei der zuständigen Landesbehörde eine Ausnahme beschieden wird.
  • Betriebsgebäude, die überwiegend der Tierhaltung dienen
  • großflächige Betriebsgebäude, die lang anhaltend offengehalten werden müssen
  • unterirdische Bauwerke
  • Räume, die der Aufzucht und dem Verkauf von Pflanzen dienen (Gewächshäusern etc.)
  • Traglufthallen, Zelte und ähnliche Gebäude, die wiederholt aufgebaut und zerlegt werden müssen.
  • Gebäude, die nicht unter die oben genannten Parameter fallen, z. B. wenn sie weniger als 4 Monate pro Jahr beheizt werden
  • Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden

Welche Anforderungen gibt es an einen Neubau?

Der Neubau nimmt in der Verordnung den größten Teil ein. Die EnEV/ GEG zielt darauf ab, den Bedarf an Primärenergie zum Heizen und zur Warmwasserbereitung zu reduzieren. Die Betrachtung der Primärenergie bezieht zum einen die Endenergie mit ein, also die Energiemenge, die ins Haus geliefert wird. Zum anderen berücksichtigt sie auch, welcher Energieträger verwendet wird und welche Auswirkungen auf die Umwelt damit verbunden sind. Regenerative Energien zu nutzen, zum Beispiel durch Solarkollektoren, bringt in der Energiebilanz Vorteile gegenüber Öl, Gas oder Strom. Um den Energiehaushalt des Gebäudes zu bilanzieren, werden neben der Raumheizung und
Warmwasserbereitung, Lüftungsanlagen sowie der insgesamt für den Anlagenbetrieb benötigte Strom für Pumpen, Brenner und Regler berücksichtigt. Zusätzlich muss ein Gebäude bestimmte Vorgaben zum Luftaustausch und zur Minimierung von Wärmebrücken erfüllen.

Ein neues Wohngebäude, das die Mindeststandards der aktuellen EnEV gerade noch einhält, benötigt beispielsweise zur Beheizung und Bereitung von Warmwasser rund 50 bis 60 Kilowattstunden (kWh) pro Quadratmeter und Jahr – das entspricht bei einem Einfamilienhaus über ca. 100m² Wohnfläche jährlich etwa 630 Liter Öl oder 610 Kubikmeter Gas.

Die aktuell gültigen energetischen Anforderungen sind ein Zwischenschritt hin zum so genannten „Niedrigstenergiegebäude“, das in Zukunft europaweit als Neubaustandard gelten soll. Niedrigstenergiehäuser zeichnen sich durch eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aus, das heißt, sie benötigen nur noch sehr wenig Energie, die wiederum möglichst regenerativ erzeugt wird.

Weitere Energiestandards sind die so genannten „KfW-Energieeffizienzhäuser“. Sie werden durch die Förderprogramme des Bundes definiert und über die KfW-Förderbank mit Zuschüssen oder zinsgünstigen Krediten unterstützt. Die EnEV definiert ein so genanntes Referenzgebäude mit vorgegebenen Standards zur Beheizung, Warmwasserbereitung und Dämmung, dessen Energiebedarf der EnEV-Mindestanforderung entspricht. Das KfW-Effizienzhaus verbraucht weniger Energie. Es zeigt durch eine Prozentzahl, wie hoch der Energieanteil ist, den es im Vergleich zur EnEV-Mindestanforderung lediglich benötigt. Dabei gilt: Je kleiner die Zahl, desto besser ist die Energieeffizienz und desto höher fällt die KfW-Förderung aus. Im Neubau ist derzeit eine Förderung für die KfW-Effizienzhaus-Standards 55, 40 oder 40 Plus möglich. Dabei entspricht das KfW-Effizienzhaus 55 in etwa einem sogenannten „Drei Liter-Haus“*; das KfW-Effizienzhaus 40 verbraucht noch weniger Energie.

 

*Beim Drei-Liter Haus handelt es sich um ein Niedrigenergiehaus, das maximal 3 Liter Öl pro Jahr und Quadratmeter verbraucht. Es wird auch als Einheit verwendet, um den Energiebedarf von Häusern anzugeben.

Welche weiteren Regelungen und Vorschriften gibt es?

Sie brauchen einen Energieausweis, wenn Sie vermieten oder verkaufen wollen!
Für alle beheizten oder gekühlten Gebäude, die neu vermietet oder verkauft werden sollen, ist ein Energieausweis zwingend vorgeschrieben. Er ermöglicht potenziellen Mietern und Käufern einen Einblick in die energetische Qualität und damit auch in den Wohnkomfort der neuen Immobilie. Außerdem hilft der Ausweis, die künftigen Energiekosten abzuschätzen. Eigentümer müssen Kauf- oder Mietinteressenten den Energieausweis spätestens zum Besichtigungstermin unaufgefordert zeigen. Bestandsmieter haben dagegen kein Recht darauf, den Ausweis zu sehen.

Seit Mai 2014 neu ausgestellte Energieausweise für Wohngebäude erhalten eine Effizienzklasse, wie sie von vielen Elektrogeräten bekannt sind. Die Skala reicht von A+ bis H, wobei die Klassen A und B – je nach Gebäudetyp – über den Neubaustandard hinausgehen. Effizienzklasse und Energiekennwert müssen Sie als Eigentümer bereits in der Immobilienanzeige veröffentlichen. Bei alten Ausweisen, die noch keine Effizienzklasse haben, reicht die Veröffentlichung des Energiekennwerts.

Prüfen Sie Klima- und Lüftungsanlagen regelmäßig durch Fachpersonal!
Klima und Lüftungsanlagen müssen regelmäßig geprüft werden. Die Inspektion dürfen nur fachkundige Personen ausführen. Als Eigentümer erhalten Sie eine Bescheinigung mit den Ergebnissen der Überprüfung, die Sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzeigen müssen. Neu eingebaute Klima- und Lüftungsanlagen müssen in bestimmten Fällen mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein. Bestehende Anlagen sind, wenn sie auch zur Luftentfeuchtung oder Luftbefeuchtung bestimmt sind, mit elektronischen Steuerungseinrichtungen nachzurüsten.

Regelmäßige Kontrolle durch den Schornsteinfeger muss sein!
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger überprüfen im Rahmen der Feuerstättenschau, ob alte Heizkessel ausgetauscht und die Rohrleitungen gedämmt wurden und ob die heizungstechnischen Anlagen der EnEV entsprechen. Bei Verstößen setzt der Schornsteinfeger dem Gebäudeeigentümer eine Frist, um den Auflagen nachzukommen. Lässt der Eigentümer die Frist verstreichen, wird die zuständige Behörde informiert.

 

Verstöße gegen die EnEV können von den Behörden als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld belegt werden. Als Ordnungswidrigkeit gilt beispielsweise, wenn die Anforderungen an die energetischen Eigenschaften im Neubau oder bei der Sanierung nicht eingehalten, Energieausweise nicht vorgelegt oder Klimaanlagen nicht überprüft werden. Wer also einen Altbau nicht so modernisiert oder einen Neubau nicht so erstellt wie von der EnEV vorgeschrieben, riskiert Geldbußen von bis zu 50.000 Euro.

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