GEIG

Am 06. März 2021 ist das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft getreten, mit dem die Gebäuderichtline der EU umgesetzt wird.

Ziel des neuen Gesetzes ist es, die Elektromobilität in Deutschland schneller voran zu treiben, denn wo ausreichend Ladestationen vorhanden sind, werden vermutlich auch mehr Elektrofahrzeuge gekauft.

Der Absatz von elektrobetrieben Fahrzeugen ist im letzten Jahr rasant gestiegen und hat mit knapp 200.000 Neuzulassungen sogar einen Rekord aufgestellt. Und auch zukünftig werden immer mehr Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen unterwegs sein. Im Rahmen des Klimaschutzprogrammes sollen im Jahr 2030 in Deutschland sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein. Das erfordert insbesondere ein Nach- und Aufrüsten von Ladestationen. An vielen öffentlichen Parkplätzen sowie an zahlreichen Supermarktplätzen sind bereits Ladestationen installiert. Aber auch Mieter und Eigentumsbesitzer haben ein wachsendes Interesse an Ladesäulen direkt vor der Haustür.

Das GEIG richtet sich zunächst an Wohn- und Nichtwohngebäude mit einer größeren Anzahl an Stellplätzen. Unabhängig davon, ob und wie viele E-Autos dort bereits im Einsatz sind.

Ab einer Anzahl von mindestens sechs Stellplätzen, die an ein Wohngebäude grenzen, muss für jeden Stellplatz eine Leitungsinfrastruktur* bereitgestellt werden.

Das Gesetz gilt für Neubauten mit Bauantrag ab dem 06. März dieses Jahres aber auch für Gebäude, die nach diesem Zeitpunkt in größerem Umfang renoviert oder saniert werden. Noch ist es für Wohngebäude zwar keine Pflicht, fertige Ladesäulen bereitzustellen, dennoch muss die dafür notwendige Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge umgesetzt werden. Explizit heißt das, dass Schutzrohre für Elektrokabel für jeden einzelnen Stellplatz verlegt werden müssen. Dies gilt jedoch aktuell lediglich für Wohnungen, sofern das Gebäude über mindestens sechs Stellplätze im oder am Haus verfügt. Für Reihenhäuser gilt die neue Regelung nach der Definition für „Gebäude“ der Projektgruppe EnEV von DiBT nicht.

Bei Gebäuden, die nicht zum Wohnen dienen, wie beispielsweise Bürogebäuden, die über mehr als sechs Stellplätze verfügen, muss hingegen jeder dritte mit einer Leitungsinfrastruktur und zusätzlich einem Ladepunkt (einer Ladesäule) eingeplant werden.

Ausgenommen werden von dieser Regelung kleine und mittelständische Unternehmen, die selbst Eigentümer ihrer Arbeitsgebäude sind und sie überwiegend selbst nutzen (wie zum Beispiel Handwerksbetriebe). Weitere Sonderfälle, bei denen die Verordnung nicht gilt, finden Sie hier.

Ab 2025 werden dann weitere Errichtungen von Ladepunkten in Nichtwohngebäuden ab 20 Stellplätzen umgesetzt.

Es gibt verschiedene Förderungsmöglichkeiten von Bund und Ländern, die Immobilienbesitzer beantragen können. Diese variieren allerdings regional und auch nach Ausführung.

Auch unabhängig von diesem Gesetz, das die Berücksichtigung von Leitungsinfrastruktur verlangt, werden vermehrt Ladestationen an Neubauten eingeplant. Bei den aktuellen INTERHOMES Projekten werden Ladestationen zum Beispiel bei der Gartenstadt Werdersee, im Hofquartier Billerbach, Vogelaue und im Felderhof Quartier umgesetzt. 

 

*“die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind“

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